Information für Ausbildungsbetriebe zum 30-Minuten-Takt unseres Stundenplans

Als großes Schulsystem sehen wir uns seit Beginn der pandemischen Lage vor der Herausforderung, das Miteinander von 2.500 Schülerinnen und Schülern und 120 Lehrkräften in einer Art und Weise zu koordinieren, die den gesundheitsschützenden Anforderungen entsprechen. Dazu stehen uns vor dem Hintergrund der durch die Landespolitik gesetzten Rahmenbedingungen nur sehr wenige Parameter zur Verfügung. Die rein organisatorische – weder inhaltliche noch umfängliche – Änderung der Stundenplanung sowie die Erstellung eines Hygieneplanes und von Verhaltensregeln sind unsere Instrumente, smit denen wir in angemesser Weise den Ansteckungsrisiken begegnen:

Die Beibehaltung eines 45-Minutentaktes hatte zu einem kaum beherrschbaren Begegnungsgeschehen oder zu einer Entzerrung geführt, die im Falle eines vollen Berufsschultages zu teilweise sehr späten Unterrichtsbeginnen und weit in den Nachmittag hineinreichenden Zeiten führen würde. Unser Hygienekonzept erfordert jedoch versetzte Pausen sowie Unterrichtsbeginne und -beendigungen sowie Pausenlängen, die sich in diese Versatzplanung integrieren lassen. Zur Überlegung standen die Zugrundlegung eines 15-Minuten oder eines 30-Minutentaktes. Aus Gründen der Übersichtlichkeit haben wir uns für einen 30-Minuten-Takt entschieden, obwohl der 15-Minuten-Takt eine bessere Überführung der Stundentafeln und –deputate in den PandemiePlan bieten würde und eine leichtere Wert- und Zeitrechnung erlaubt hätte.

Grundsätzlich gilt jedoch: Es werden keine 30-Minuten-Einheiten unterrichtet. Es hat sich lediglich die Skalierung der Zeitleiste geändert. Die rechtliche Verpflichtung zur Freistellung gem. § 15 BBiG bezieht sich auf 45-Minuten-Einheiten.

Diese liegen dem Bildungsplan sowie der Stundentafel und auch der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte zugrunde. Eine bereits mehrfach geäußerte Befürchtung, dass diese Voraussetzung bereits bei fünf Unterrichtseinheiten à nunmehr 30 Minuten – also 2,5 Zeitstunden - gegeben sein könnte, ist unbegründet. Gem. RdErl. D. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 05.05.2015 (BASS 12-63 Nr. 3, hier: Nr. 2.9 Satz 2) darf eine mit 45 Minuten berechnete Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde ferner nicht gekürzt werden. Diese Regelung ist für uns verbindlich.

In der Regel werden drei Einheiten zu einer 90-Minütigen Unterrichtseinheit (= klassische Doppelstunde à 2 x 45 Minuten) oder zu einer 120-minütigen Einheit (einschließlich einer Pause von 30 Minuten, die dann auch nach Bedarf u./o. Gelegenheit eingeräumt werden kann) zusammengefasst.

Ausnahmen:

1. Einstündige Fächer werden mit 2 x 30 min = 60 min ausgewiesen: hier erfolgt der Ausgleich jedoch ggf. über die Periodisierung des Unterrichtes. Darüber hinaus dürfte sich die Sinnhaftigkeit eines über bspw. ein Dreiviertelschuljahr 60-minütig unterrichteten Faches im Vergleich zu einer 45- Minuten-Einheit allein aus didaktischen Überlegungen leicht erschließen.

2. Selten: Ausweis einer 30-Minuten-Einheit entweder als „Binnenstrukturierung“ eines zwei Lehrkräften zugeordneten gemeinsamen Faches oder als organisatorische Zusammenfassung mit vorangehenden Unterrichten anderer Fachbezeichnungen, jedoch der gleichen Lehrkraft, so dass die 45-Minutenstunde de facto unterrichtet werden kann.

Zu berücksichtigen ist, dass die derzeitige Situation gelegentlich die flexible Gewährung kurzer Pausen erfordert, wofür dieser Stundenplan den Lehrkräften die Möglichkeiten bietet. Daher wurden im Berufsschulbereich Pausenzeiten in den Unterricht integriert und als Gesamtblock dargestellt.

Wir bitten um konstruktives Zusammenwirken bei der Realisierung eines verantwortungsgerechten Hygieneplans - insbesondere von Vertreterinnen und Vertretern der Gesundheitsberufe. Die Auszubildenden werden nach vollem vorgegebenem Stundenumfang unterrichtet. Lediglich die Berechnungsgrundlage wurde aus innerorganisatorischen Erfordernissen umgestellt.

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